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Satzung

Sommerfest xxxx
Die Satzung des VfL93 Hamburg e.V. kann hier heruntergeladen werden.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen “VEREIN FÜR LEIBESÜBUNGEN HAMBURG VON 1893 e.V.“ (VfL93 Hamburg). Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist beim Amtsgericht Hamburg in das Vereinsregister unter der Registernummer VR 3702 eingetragen.
 
§ 2 Vereinszweck
    1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, die Förderung der Jugendhilfe und der offenen Jugendarbeit sowie die Förderung künstlerischer und kultureller Aktivitäten und Maßnahmen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Breitensports und der Gesundheit seiner Mitglieder, durch Bewegungsangebote und Aktivitäten für Kinder und Jugendliche, sowie durch künstlerische und kulturbezogene Bewegungsangebote. 
    2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Ein-stellungen sowie jeder Form von diskriminierenden oder menschenverachtenden Einstellungen und Verhaltensweisen entgegen. Dieses gilt ebenso für jede Form von Gewalt und Missbrauch, unabhängig, ob sie körperlicher oder seelischer Art ist. 
    3. Sozial- und gesellschaftspolitisch übernimmt der Verein Mitverantwortung für die Förderung der Erziehung, z.B. durch die Unterstützung oder das Betreiben von Bewegungskindertagesstätten und/oder Einrichtungen der Jugendpflege. 
    4. Der Verein entwickelt bedarfsgerecht, zur Realisierung seiner Zwecke, die Errichtung und den Unterhalt von Sportstätten und pflegt die dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstigen im Vereinseigentum stehenden Gegenstände. 
    5. Der Verein widmet sich der Aufgabe, der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung und/oder besonderen sozialen Schwierigkeiten, durch die Förderung der Freizeitgestaltung und des Sports entgegenzuwirken.
    6. Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein verfolgt im Rahmen des § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
    3. Auf Beschluss des Gesamtvorstandes darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG (Eh-renamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen. Über den Regelungsrahmen beschließt der Vorstand.
    4. Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sportbundes e.V., der jeweiligen Fachverbände und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 4 Mitgliedschaft
    1. Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und fördernde Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
    2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. 
      Auf Wunsch wird dem Mitglied die Satzung ausgehändigt. Die Satzung und deren Ordnungen sind für Mitglieder verbindlich und werden mit dem Beitritt anerkannt. 
    3. Gegen die Aufnahme kann durch die Abteilungsleitungen innerhalb eines Monats Einspruch erhoben werden. Wird der Aufnahme widersprochen, entscheidet der Vorstand endgültig.
    4. Die Mitglieder sind im Rahmen der Versicherungsleistungen des Hamburger Sportbundes versichert. Weitergehenden Versicherungsschutz trägt das Mitglied selbst. Eine Haftung nach § 31 BGB ist gegenüber Mitgliedern ausdrücklich ausgeschlossen.
      Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
      Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
      Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
    5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt, nach Vorschlag des Ältestenrats, durch den Gesamtvorstand.
    6. Die Mitglieder des Vereins sind Mitglied in den Dachverbänden des Vereins, deren Regularien verbindlich sind.
    7. Verstöße von Mitgliedern gegen die Satzungen und Ordnungen des Vereins und seiner Abteilungen sowie gegen Beschlüsse des Vorstandes können auf Antrag des Vorstandes oder der Abteilungsvorstände an den Ältestenrat von diesem mit Verweis, Geldstrafe, zeitweilige Sperrung oder Ausschluss geahndet werden. 
    8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung und der dazugehö-rigen Ordnungen (u.a. Datenschutzordnung) stimmen die Mitglieder weiterhin der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu (s.a.: § 20 Datenschutz- und Medienordnung). 
    9. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse umge-hend und in Schriftform zu informieren bei: 
      a) Namensänderung
      b) Anschriftenänderungen 
      c) Änderung der Bankverbindung
      d) Mitteilungen, die für die Beitragserhebung relevant sind (z.B. Beendigung des Studiums, der Schulausbildung, Lehre, etc.)

      Nachteile, die Mitgliedern entstehen, dass dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitgeteilt wurden, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können nicht nachträglich geändert werden.

       
§ 5 Kündigung / Verlust der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 
      Der Austritt kann nur zum Quartalsende (31.3. / 30.6. / 30.9. / 31.12.) nach vorheriger 6-wöchiger Kündigung erfolgen. 
    2. Ein Mitglied kann bei Zahlungsrückstand von mehr als 6 Monatsbeiträgen durch den Vorstand ausge-schlossen werden.
    3. Ein Mitglied kann auf Antrag durch den Ältestenrat ausgeschlossen werden:
      – bei erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten,
      – bei vereinsschädigendem Verhalten oder Verstoß gegen die Satzungen,
      – bei unehrenhaftem oder grob unsportlichem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
    4. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht des Einspruchs zu, der innerhalb von vier Wochen schriftlich beim Vorstand eingegangen sein muss. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvor-stand. Die Zahlung fälliger Beiträge bleibt vom Ausschluss unberührt. 
 
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
Bei Wahl der Jugendleitung steht das Stimmrecht allen Mitgliedern vom vollendeten 12. bis zum 21. Lebensjahr zu. 
Wählbar für Vereinsorgane sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind. (Ausnahme Jugendvertreter/in)
 
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
• die Delegiertenversammlung,
• der geschäftsführende Vorstand, 
• der Vorstand
• der Gesamtvorstand, 
• die Abteilungsversammlung,
• die Jugendversammlung,
• der Ältestenrat
 
§ 8 Delegiertenversammlung
    1. Die Delegiertenversammlung (DV), die oberste Vertretung des Vereins, in der jede/r Delegierte eine Stimme hat, wird vom Vorstand geleitet und besteht aus:
      a.) den Delegierten (Del) der Abteilungen:
      – jede Abteilung benennt/wählt für bis zu 30 Abteilungsmitglieder zwei Delegierte und für jede weiteren angefangenen 20 Abteilungsmitglieder einen Delegierten. Die Abteilungsvorstände benennen bis zu 5 Delegierte. Jede/r weitere Delegierte wird von der Abteilungsversammlung gewählt.
      – die Delegierten werden für die Dauer von 2 Jahren vom Abteilungsvorstand benannt, bzw. von der Abteilungsversammlung gewählt.
      Maßgebend für die Anzahl der Delegierten ist die Zahl der aktiven Abteilungsmitglieder am 01.01. des Jahres, in dem die Delegierten gewählt werden.
      b.) bis zu 5 (fünf) von der Jugendversammlung gewählten Jugendvertreterinnen/Jugendvertretern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben müssen, 
      c.) den Mitgliedern des Vorstandes,
      d.) den Mitgliedern des Ältestenrates.

      Jede/r Delegierte hat eine Stimme. Auch wenn sie/er aufgrund mehrfacher Zugehörigkeit zu Gre-mien mehrere Stimmen haben könnte.
      Die Mitglieder der Delegiertenversammlung erhalten von der Geschäftsstelle zur Delegiertenver-sammlung eine namentlich ausgestellte Einladung. Das Mandat ist nur in besonderen, zu begründenden Fällen übertragbar und dies ist dem Vorstand vorher schriftlich mitzuteilen. 
      Die Delegierten sind turnusgemäß auf der jeweiligen Abteilungs-/Jugendversammlung zu wählen bzw. zu benennen. Die Wahl, bzw. die Benennung der Delegierten findet zu Beginn eines jeden ungeraden Jahres auf den Jahreshauptversammlungen der Abteilungen bis Ende April statt. Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.

    2. Die ordentliche DV ist jährlich vom Vorstand, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 3 Wochen, in Textform an die letztbekannte Adresse des/der Delegierten, sowie durch Aushang im Vereinshaus (u.a. Schaukasten Vereinshaus) einzuberufen. 
    3. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jeweils im 1. Halbjahr eines jeden Jahres statt. Mit der Einladung zur Delegiertenversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. 
    4. Über den Verlauf der DV ist ein Protokoll anzu¬fertigen, das von der/dem Protokollführer/in und der/ dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
      Außerordentliche DV’s (ao. DV) können jederzeit einberufen werden, wenn:
      – der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand dieses beschließt,
      – mindestens 100 stimmberechtigte Mitglieder sie schriftlich beantragen oder die DV sie beschließt.
      Bei einer außerordentlichen Delegiertenversammlung ist eine Ladungsfrist von 2 Wochen einzuhalten.
    5. Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen DV müssen spätestens vier Wochen vor der DV schriftlich in der Geschäftsstelle vorliegen. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten können später eingehende Anträge, bei entsprechender Begründung, als Dringlichkeitsanträge auf die Tagesordnung kommen.
    6. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten beschlossen werden. Änderungen des Satzungszweckes bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Delegierten.
    7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Delegiertenversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
    8. Alle ordentlichen Delegiertenversammlungen dürfen nicht in den Hamburger Schulferien stattfinden.
§ 9 Aufgaben der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung (DV) hat insbesondere folgende Aufgaben:
      1. Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung;
      2. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes;
      3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/ innen;
      4. Genehmigung des Jahresabschlusses 
      5. Entlastung des Vorstandes;
      6. Wahlen;
      7. Behandlung von Anträgen
§ 10 Geschäftsführender Vorstand / Vorstand
 
§ 10a Geschäftsführender Vorstand
    1. Der geschäftsführende Vorstand besteht mind. aus 3 Mitgliedern, von denen 2 den BGB Vorstand bilden. 
      Den geschäftsführenden Vorstand bilden:
      a) der/dem 1. Vorsitzenden 
      b) der/dem 2. Vorsitzenden 
      c) der/dem Leiter/in der Finanzen
      d) der/die angestellte Geschäftsführerin (ohne Stimmrecht)
    2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Sie ver-treten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede/r von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
§ 10b Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus mind. 3 Mitgliedern und bis zu max. 10 Personen, die sich wie folgt er-geben:
      a) der/dem 1. Vorsitzenden
      b) der/dem 2. Vorsitzenden 
      c) der/dem Leiter/in der Finanzen
      d) den bis zu 5 Mitgliedern für besondere Aufgaben
      e) der/dem Vereinsjugendleitung
      f) der/dem Geschäftsführer/in (ohne Stimmrecht)
    2. Der Vorstand kann die Einzelregelungen für das Innenverhältnis sowie die nur den Geschäfts-gang betreffenden Einzelheiten des Vereinslebens durch eine Geschäftsordnung (GO) regeln. Die Vertretungsrechte aus § 10a, Pkt. 2, bezüglich der Außenvertretung, sind davon unberührt.
    3. Im Innenverhältnis des Vereins darf die Vertretung der/des 1. und 2. Vorsitzenden nur bei Ver-hinderung der/des 1. und 2. Vorsitzenden oder wenn der Vorstand dieses beschließt, erfolgen. 
      Der Vorstand ist berechtigt, weitere Vertretungsvollmacht zu erteilen, sofern dies nicht die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 10 a der Satzung betrifft. 
      Der Vorstand ist berechtigt, weitere Vertretungsvollmachten für den geschäftsführenden Vorstand zu erteilen, sofern einer aus dem geschäftsführenden Vorstand ausscheidet oder über längere Zeit (mindestens 8 Wochen) dem Verein für die Tätigkeit nicht zur Verfügung stehen kann.
    4. Die Sitzungen des Vorstandes beruft der/die 1. oder 2.Vorsitzende oder in Absprache, bzw. in dringenden Fällen ein Vorstandsmitglied ein. 
      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. 40 % seiner Mitglieder und davon mind. 1 BGB-Vorstand, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1.Vorsitzenden. Ist dieser nicht anwesend, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des/der 2.Vorsitzenden.
    5. Der Vorstand wird von der DV auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl des Vorstands erfolgt in der Weise, dass 
      – bei einer geraden Jahreszahl die/der 1. Vorsitzende sowie bis zu 3 Mitglieder für besondere Aufgaben und 
      –bei einer ungeraden Jahreszahl die/der 2. Vorsitzende, die/der Leiter/in der Finanzen sowie bis zu 2 Mitglieder für bes. Aufgaben gewählt werden. 
    6. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann Ergänzung durch den Vorstand bis zur nächsten DV erfolgen. 
      Alle Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, beratend an allen Abteilungssitzungen teilzunehmen.
    7. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
§ 11 Gesamtvorstand
    1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand (§ 10b), den Abteilungsvorständen (Abteilungs-vorstand und Vertretung) und den Finanzverantwortlichen (bis zu 2) der Abteilungen.
    2. Jede Abteilung hat eine Stimme. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme, auch wenn sie/er aufgrund mehrfacher Zugehörigkeit zu Gremien mehrere Stimmen haben könnte. Stimm-übertragung ist nicht möglich.
    3. Der Gesamtvorstand beschließt über:
      a) Festsetzung der Höhe von Aufnahmebeiträgen und Beiträgen;
      b) Jahresetat der Abteilungen und des Gesamtvereins; 
      c) die Gründung, Zusammenlegung u. Auflösung von Abteilungen; 
      d) alle Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden. 
      e) Die Zustimmung des Gesamtvorstandes ist für die Aufnahme von Darlehen über 50.000 Euro erforderlich.
    4. Der Gesamtvorstand wird nach Bedarf vom Vorstand des Vereins einberufen, oder wenn es wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder, unter Vorgabe von Gründen, schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes und mindestens 3 Abteilungsvertretungen (Sparten) anwesend sind.
§ 12 Abteilungen (Sparten)
    1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen (Sparten) oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
    2. Zur Durchführung der notwendigen Verwaltungs- und technischen Arbeiten werden für die einzelnen Abteilungen (Sparten) gebildet. Diese arbeiten nach den ihnen vom Vorstand gegebenen Richtlinien (Finanz-, Geschäftsordnung) und sind ihm verantwortlich. 
    3. Abteilungen werden von der Abteilungsvorständen geleitet. Diese bestehen aus der/dem Abtei-lungsleiter/in, der Leitung der Finanzen, evtl. einer/m Stellvertreter/in, evtl. der Jugendleitung und evtl. Mitarbeitern, denen besondere Aufgaben übertragen werden können. 
      Ist die Funktion des Leiters einer Abteilung unbesetzt, so kann der Vorstand gem. § 10b Satzung eine entsprechende kommissarische Besetzung vornehmen. Diese bleibt so lange im Amt, bis ei-ne Neubesetzung durch Wahl in einer Abteilungsversammlung erfolgt ist.
    4. Auf den jährlich stattfindenden Abteilungsversammlungen, bzw. Jugendversammlungen, die von dem Abteilungsvorstand per Aushang in den Sportstätten und im Vereinshaus mit einer Frist von 3 Wochen (gem. § 8 Abs. 2 Satzung) einzuberufen sind, werden Mitglieder des Abteilungsvorstandes auf die Dauer von zwei Jahren von den Mitgliedern der Abteilung gewählt und die Delegierten und die Ersatzdelegierten nach dem Delegiertenschlüssel (§ 8 Abs.1) für die Delegiertenversammlung des Vereins berufen/gewählt. Die Versammlungen der Abteilungen sind bis spätestens zum 30.04. eines Jahres durchzuführen. Die Abteilungen arbeiten entsprechend den Regu-larien der Finanz- und der Geschäftsordnung. Ihre Arbeitsweise muss mit den Gesamtinteressen und Zielen des Vereins in Einklang stehen. 
    5. Abteilungen verfahren in ihren Angelegenheiten analog den Vorgaben dieser Satzung und der Ordnungen des Gesamtvereins. 
    6. Abteilungen besitzen kein eigenständiges Vermögen und/oder Eigentum und können dieses auch nicht erwerben oder durch entsprechende Mittelverwendung bilden. Die Abteilungen sind berechtigt, den ihnen vom Gesamtvorstand zugebilligten Etat sowie die ihnen in voller Höhe zu-stehenden Sonderbeiträge in eigener Verantwortung zu verwalten. 
    7. Die Abteilungen erheben besondere Abteilungsbeiträge (Sonderbeiträge). Die Höhe des Sonder-beitrages bedarf des Beschlusses einer Abteilungsleitung. Diese bedürfen der Bestätigung durch den Gesamtvorstand. Die Beitragsordnung des Vereins ist zu beachten. Spenden oder sonstige Finanzmittel, die zweckgebunden für eine Abteilung bestimmt sind, fließen der Abteilung in voller Höhe zu. Verpflichtungen dürfen innerhalb eines Geschäftsjahres nur bis zur Höhe des Etats eingegangen werden. Etatüberschreitungen sowie Verpflichtungen mit Wirkung in folgende Geschäftsjahre bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
    8. Der geschäftsführende Vorstand kann einzelne Aufgaben der Abteilungen an die Geschäftsstelle übertragen. Dafür anfallende Personalkosten der Geschäftsstelle werden durch die jeweilige Ab-teilung getragen.
§ 13 Ältestenrat
    1. Der Ältestenrat besteht aus bis zu 7 Mitgliedern, die jeweils mindestens 10 Jahre dem Verein angehören müssen.
    2. Der Ältestenrat wird von der DV auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Ältestenrates kann eine Ergänzung durch den Gesamtvorstand bis zur nächsten DV erfolgen.
    3. Im Falle von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verein oder seinen Organen dürfen Mitglieder die ordentlichen Gerichte erst dann anrufen, wenn sie zuvor den Ältestenrat als Schiedsgericht zum Zwecke der Vermittlung angerufen haben. Ebenso bei Verstoß von Mitgliedern gegen bestehende Ordnungen und/oder Beschlüsse des Vereins. 
    4. Zu den weiteren Aufgaben des Ältestenrates gehört u. a. die Prüfung der Vorschläge auf Ehrungen von Mitgliedern und das Vorschlagsrecht für Ehrenvorsitzende.
    5. Der Ältestenrat trifft seine Entscheidungen mehrheitlich und ist entscheidungsfähig, wenn mind. 40 % seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 14 Ehrenvorsitzende/r
    1. Es kann ein/e Ehrenvorsitzende/r durch die DV auf Vorschlag des Ältestenrates auf Lebenszeit gewählt werden. Der/die Ehrenvorsitzende kann sein/ihr Amt niederlegen. Hierzu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Ältestenrat. Mit Eingang einer solchen Erklärung erlischt das Amt.
    2. Für die/den Ehrenvorsitzende/n gelten die Mitgliedsrechte.
    3. Der/die Ehrenvorsitzende kann an allen Sitzungen beratend ohne Stimmrecht teilnehmen.
§ 15 Haftung
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, des Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.
 
§ 16 Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen
    1. Aufnahmegebühren, Beiträge werden in der Beitragsordnung geregelt, über die der Gesamtvorstand beschließt. 
    2. Abteilungsbeiträge werden durch die zuständigen Abteilungsleitungen beschlossen. Diese bedürfen der Bestätigung durch den Gesamtvorstand. 
    3. Die Aufnahmegebühren und Beiträge sind von den Mitgliedern durch Teilnahme an banküblichen Lastschrift-Einzugsverfahren zu entrichten; Der Vorstand ist berechtigt, dazu bestehende verfahrensformale Fristen auf das zulässige Mindestmaß abzukürzen.
§ 17 Kassenwesen / Finanzordnung
    1. Die finanziellen Mittel des Vereins werden durch die Beiträge und sonstigen Einnahmen aufgebracht und zentral vom Vorstand verwaltet. Alle Einnahmen dürfen nur für Vereinszwecke verwendet werden. Näheres regelt die Finanzordnung, die der Vorstand nach Beratung mit dem Gesamtvorstand erlässt. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist in geordneter Zeitfolge Buch zu führen und Rechnung zu legen.
    2. Die Zuteilung der für die Aufrechterhaltung der Abteilungen erforderlichen Mittel erfolgt nach einem vom Vorstand nach Beratung mit dem Gesamtvorstand für das kommende Geschäftsjahr aufgestellten Finanzplan.
    3. Beiträge an die Verbände werden vom Vorstand abgeführt. 
§ 18 Kassenprüfung
    1. Von der DV können bis zu 6 Revisor/innen gewählt werden, von denen jeweils die/der am längsten Amtierende ausscheidet. Wiederwahl ist möglich. 
    2. Die Revisoren haben die Aufgabe, die Vereinskasse (Konten, Kassen und Geldbestände) und die Buchführung des Gesamtvereines incl. der Abteilungen und des Jugendetats zu überprüfen und den Vorstand darüber zu informieren. Die Revisoren erstatten der DV über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung einen schriftlichen Prüfungsbericht.
§ 19 Ehrenamtliche und entgeltliche Tätigkeit
    1. Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich auszuüben. Für weitere vom Vorstand festgelegte Aufgaben können ebenfalls bezahlte Kräfte eingesetzt werden. 
    2. Auf Beschluss des Gesamtvorstandes darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhabern von Funktionen Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) maximal bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen. 
    3. Auslagen werden im Rahmen des Üblichen erstattet. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf besondere Kräfte für den Verein anstellen.
    4. Die vertragliche Ausgestaltung des Angestelltenverhältnisses bei Übungsleiter/n/innen und Trainer/n/innen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand nach Anhörung der Abteilungsleitungen.
    5. Für alle in den Bereichen der Jugendarbeit Tätigen gilt die Verpflichtung der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. Aufgrund des Bundeskinderschutzgesetzes müssen nicht nur Beschäftigte, sondern auch alle neben- und ehrenamtlich Tätigen in wiederkehrenden Abständen von 5 Jahren ein solches sogenanntes erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Den Antrag dazu gibt es durch den VfL93.
§ 20 Datenschutz und Datenverarbeitung
    1. Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber, die gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten.
    2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der – Speicherung, – Bearbeitung, – Verarbeitung, – Übermittlung, ihrer personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
      Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der – Speicherung, – Bearbeitung, – Verarbeitung, – Übermittlung, ihrer personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu erfassen sind, zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
    3. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
      a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
      b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
      c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
      d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
    4. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Perso-nen aus dem Verein hinaus.
    5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. 
      Im Zusammenhang mit den Aufgaben durch Sportbetrieb, Jugendarbeit und den weiteren satzungsgemäßen Zwecken, sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. 
    6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstel-lung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
      Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden. 
    7. Die für den Verein notwendige und für seine Mitglieder verbindliche Datenschutz- und Medienordnung wird von der Delegiertenversammlung beschlossen. 
§ 21 Auflösung des Vereins
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen DV beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
    2. Die Einberufung einer solchen DV darf nur erfolgen, wenn es:
      – der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder 
      – von zwei Dritteln der Delegierten des Vereins schriftlich gefordert wurde.
    3. Die a.o. DV ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Delegierten anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Delegierten beschlossen werden. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen.
    4. Sind auf der a. o. DV weniger als 50 % der Delegierten anwesend, ist eine zweite a. o. DV innerhalb von 6 Wochen einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
    5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Hamburger Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
VfL Hamburg von 1893 e.V.: die vorstehende Satzung wurde am 13.06.2022 beschlossen und am 25.10.2022 vom Amtsgericht Hamburg (VR 3702) eingetragen.
 

Kanusport im VfL93

Mitten in Hamburg und doch mitten im Grünen zu sein und durch die schönsten Kanälen und auf der Außenalster zu paddeln, ausgehend von unserem zentralen Bootshaus in Barmbek – was gibt es Schöneres? Vieles – die Nord- und Ostsee, eine Tour durch wildes Wasser oder auf internationalen Gewässern in Schweden oder Italien … um nur einige zu nennen …

Zum Kanusport

Spaß mit Badminton

Scilicet minus beate vivebat dictator noster qui Samnitium legatos audiit cum vilissimum cibum in foco ipse manu sua versaret, illa qua iam saepe hostem percusserat laureamque in Capitolini Iovis gremio reposuerat, quam Apicuius nostra memoria vixit, qui, in ea urbe, ex qua aliquando philosophi velut corruptores iuventutis abire iussi sunt, scientiam popinae professus.

Zum Badminton

Fit mit dem VfL

Apicuius nostra memoria vixit, qui, in ea urbe, ex qua aliquando philosophi velut corruptores iuventutis abire iussi sunt, scientiam popinae professus. Scilicet minus beate vivebat dictator noster qui Samnitium legatos audiit cum vilissimum cibum in foco ipse manu sua versaret, illa qua iam saepe hostem percusserat laureamque in Capitolini Iovis gremio reposuerat.

Zu den Fitnesskursen
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